Gut formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verhindern die meisten Streitigkeiten mit Kunden: Sie legen im Voraus fest, wer was wann bezahlt und was passiert, wenn etwas schiefgeht. Trotzdem verwenden viele Selbstständige und KMU AGB, die von einer deutschen Vorlage oder einem Mitbewerber kopiert wurden und weder zum Schweizer Recht noch zu ihrer Tätigkeit passen. Dieser Leitfaden erklärt, was AGB enthalten müssen, damit sie in der Schweiz gültig und wirklich nützlich sind.
Sind AGB in der Schweiz obligatorisch?
Nein. Das Schweizer Recht verpflichtet Unternehmen nicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfassen. Ein Vertrag kann mündlich, per E-Mail oder durch einfache Annahme einer Offerte zustande kommen.
Ohne AGB gelten jedoch die dispositiven Regeln des Obligationenrechts (OR): jene des Kaufvertrags (Art. 184 ff. OR), des Auftrags (Art. 394 ff. OR) oder des Werkvertrags (Art. 363 ff. OR). Sie sind ausgewogen gedacht, nicht zum Schutz Ihrer Liquidität. Ohne besondere Klausel sind zum Beispiel keine Mahngebühren geschuldet, und der Verzugszins beträgt nur 5 % pro Jahr.
Wann gelten Ihre AGB wirklich?
Diesen Punkt unterschätzen die meisten Unternehmen. AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kunde wurde vor dem Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass Ihre AGB gelten (klarer Hinweis auf Offerte, Bestellformular oder Website).
- Er konnte sie einfach zur Kenntnis nehmen (beigelegtes Dokument, zugänglicher Link) und hat den Vertrag in Kenntnis davon angenommen.
Der Kunde muss nicht jede Klausel lesen: Man spricht von einer «Globalübernahme». Im Gegenzug schützt die Rechtsprechung die Partei, welche die AGB nicht ausgehandelt hat.
| Situation | Gelten die AGB? |
|---|---|
| Link zu den AGB und Häkchen vor der Online-Bestellung | Ja |
| Hinweis «es gelten unsere AGB» auf der unterschriebenen Offerte, AGB beigelegt | Ja |
| AGB auf der Rückseite der Rechnung, nach der Leistung verschickt | Grundsätzlich nein |
| AGB nur auf Anfrage erhältlich, nie erwähnt | Nein |
| Langjährige Geschäftsbeziehung, AGB seit Jahren auf jeder Offerte erwähnt | In der Regel ja |
Die Ungewöhnlichkeitsregel
Auch bei einer Globalübernahme gelten ungewöhnliche und für den Kunden nachteilige Klauseln nicht, wenn sie nicht besonders hervorgehoben wurden. Das Bundesgericht hat dies mehrfach bestätigt (namentlich BGE 135 III 1). Eine Klausel, die Ihre Haftung stark einschränkt, einen weit entfernten Gerichtsstand vorsieht oder einen Vertrag stillschweigend um mehrere Jahre verlängert, muss deshalb fett hervorgehoben, in der Offerte erwähnt oder mit einem separaten Häkchen bestätigt werden.
Im Zweifel gegen den Verfasser
Eine unklare Klausel wird zulasten dessen ausgelegt, der sie verfasst hat (Unklarheitenregel). Vage Formulierungen wie «innert angemessener Frist» oder «ausser in Ausnahmefällen» wenden sich oft gegen das Unternehmen, das sie geschrieben hat.
Die wichtigsten Klauseln Ihrer AGB
Geltungsbereich und Vertragsschluss
Legen Sie fest, für welche Verträge die AGB gelten, wie eine Bestellung angenommen wird (schriftliche Bestätigung, Beginn der Ausführung) und was bei einem Widerspruch zu einer individuellen Offerte gilt. Grundsätzlich geht das individuell Vereinbarte den AGB vor.
Preise, MWST und Währung
Geben Sie an, ob Ihre Preise in Schweizer Franken, inklusive oder exklusive MWST sind, und was eine Anpassung rechtfertigt (Zusatzaufwand, Änderung der Bestellung). Gegenüber Konsumenten verlangt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises inklusive MWST und Abgaben.
Zahlung und Verzug
Das ist die rentabelste Klausel Ihrer AGB:
- eine klare Zahlungsfrist (zum Beispiel 30 Tage ab Rechnungsdatum);
- ein Fälligkeitstermin, der den Verzugszins ohne Mahnung auslöst (Art. 102 Abs. 2 OR): Halten Sie fest, dass die angegebene Frist als vereinbarter Verfalltag gilt;
- ein Verzugszinssatz: Ohne Klausel beträgt er 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Zwischen Unternehmen kann ein höherer, angemessener Satz vereinbart werden;
- pauschale Mahngebühren: Sie sind nur geschuldet, wenn sie vertraglich vorgesehen sind;
- das Recht, Ihre Leistungen bei Verzug einzustellen.
Wie es danach weitergeht, lesen Sie in unserem Leitfaden Unbezahlte Rechnung in der Schweiz: Mahnung und Betreibung.
Lieferung, Fristen und Gefahrübergang
Unterscheiden Sie zwischen unverbindlichen und verbindlichen Fristen. Legen Sie fest, was bei Verspätung gilt (Nachfrist, Rücktrittsrecht) und wann die Gefahr auf den Kunden übergeht (Verlassen des Lagers, Übergabe an den Transporteur, Empfang).
Eigentumsvorbehalt: Vorsicht Falle
Viele AGB sehen vor, dass «die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum bleibt». Nach Schweizer Recht wirkt diese Klausel nur, wenn sie im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Käufers eingetragen ist (Art. 715 ZGB). Ohne Eintragung schützt sie Sie im Konkurs des Kunden nicht.
Gewährleistung und Mängelrüge
Beim Kauf muss der Käufer die Ware prüfen und Mängel sofort rügen (Art. 201 OR), sonst verliert er seine Rechte. Ihre AGB können diese Frist konkretisieren (zum Beispiel 8 Tage) und die Gewährleistung regeln: Nachbesserung, Ersatz, Preisminderung. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (Art. 210 OR). Zwischen Unternehmen kann die Gewährleistung eingeschränkt werden, nie aber bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (Art. 199 OR).
Haftung
Sie können Ihre Haftung beschränken, zum Beispiel auf den Auftragswert oder auf direkte Schäden. Ein Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist jedoch nichtig (Art. 100 OR). Eine Klausel «wir lehnen jede Haftung ab» ist daher unwirksam und wirkt unprofessionell.
Geistiges Eigentum
Wenn Sie Werke liefern (Texte, Design, Software, Fotos, Pläne), regeln Sie, wem die Rechte gehören, ab wann (oft ab vollständiger Bezahlung) und welche Nutzungen erlaubt sind. Ohne Klausel wird die Frage im Einzelfall entschieden, oft mit unsicherem Ergebnis.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Eine Vertraulichkeitsklausel schützt ausgetauschte Informationen. Für Personendaten verweisen Sie auf Ihre Datenschutzerklärung nach dem neuen DSG (siehe unseren DSG-Leitfaden für KMU).
Dauer, Kündigung und höhere Gewalt
Bei Dauerverträgen (Abonnemente, Wartung) geben Sie Dauer, Verlängerung und Kündigungsfrist an. Eine stillschweigende Verlängerung über lange Zeit ist typischerweise eine ungewöhnliche Klausel, die hervorgehoben werden muss. Regeln Sie auch, was bei höherer Gewalt gilt (Pandemie, grosser Ausfall, behördliche Anordnung).
Änderung der AGB
Bereits akzeptierte AGB können Sie nicht einseitig ändern. Sehen Sie vor, dass neue AGB im Voraus mitgeteilt werden und der Kunde kündigen kann, wenn er sie ablehnt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Wählen Sie Schweizer Recht und einen Gerichtsstand (zum Beispiel den Sitz Ihres Unternehmens). Zwischen Unternehmen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich gültig, wenn sie schriftlich getroffen wird (Art. 17 ZPO). Ein Konsument kann dagegen immer am Gericht seines Wohnsitzes klagen, und eine im Voraus getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gilt ihm gegenüber nicht (Art. 32 und 35 ZPO).
AGB im B2B oder B2C: unterschiedliche Regeln
| Punkt | Zwischen Unternehmen (B2B) | Mit Konsumenten (B2C) |
|---|---|---|
| Inhaltskontrolle | Ungewöhnlichkeitsregel, Auslegung | Zusätzlich: Art. 8 UWG (missbräuchliche Klauseln) |
| Preisangaben | Exklusive MWST möglich | Endpreis inklusive MWST (PBV) |
| Gewährleistung (neue Waren) | Kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden | Mindestens 2 Jahre, mit Ausnahmen (Art. 210 Abs. 4 OR) |
| Gerichtsstand | Vereinbarung möglich | Wohnsitz des Konsumenten immer möglich |
| Online-Verkauf | Übliche Angaben | Pflichten nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Identität, Schritte, Korrektur von Eingabefehlern, Bestätigung) |
Dienstleister: die Fallen des Auftragsrechts
Wenn Sie Beratung, Verwaltung, Coaching oder geistige Leistungen verkaufen, ist Ihr Vertrag oft ein Auftrag. Nach Art. 404 OR können beide Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen, und diese Regel ist zwingend: Ihre AGB können sie weder ausschliessen noch eine Strafe vorsehen, die den Widerruf praktisch unmöglich macht.
Was Sie tun können:
- die bereits geleistete Arbeit und die entstandenen Auslagen in Rechnung stellen;
- eine Anzahlung verlangen oder in Etappen abrechnen;
- eine Entschädigung für einen Widerruf zur Unzeit vorsehen (Art. 404 Abs. 2 OR), also ohne Grund und zu einem schädlichen Zeitpunkt;
- das Angebot in einzelne Leistungen gliedern statt in eine nicht rückerstattbare Jahrespauschale.
Für ein Werk (Website, Bauarbeiten, Herstellung) gilt der Werkvertrag: Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, muss Sie dann aber vollständig schadlos halten (Art. 377 OR).
Wenn beide Unternehmen eigene AGB haben
Ihr Kunde schickt eine Bestellung mit seinen eigenen Bedingungen, Sie bestätigen mit Ihren: Man spricht vom «Battle of Forms». Das Schweizer Recht enthält dazu keine ausdrückliche Regel. Nach überwiegender Auffassung heben sich widersprechende Klauseln gegenseitig auf, und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regeln. Um Unsicherheit bei wichtigen Punkten (Zahlung, Haftung, Gerichtsstand) zu vermeiden, nehmen Sie diese direkt in die Offerte oder die Auftragsbestätigung auf.
Die häufigsten Fehler
- Deutsche oder französische AGB kopieren (Widerrufsrecht, Verweise auf das BGB, 19 % MWST).
- Die AGB erst mit der Rechnung mitteilen.
- Jede Haftung ausschliessen, auch bei grober Fahrlässigkeit.
- Einen Eigentumsvorbehalt vorsehen, ohne ihn eintragen zu lassen.
- Den Zahlungsverzug vergessen: kein fester Verfalltag, kein Zins, keine Mahngebühren.
- Dieselben AGB für Unternehmen und Privatpersonen verwenden.
- Eine stillschweigende Verlängerung oder einen fernen Gerichtsstand mitten im Text verstecken.
- Die AGB nach einer Änderung der Tätigkeit, der Preise oder des Gesetzes nie aktualisieren.
Checkliste vor der Veröffentlichung Ihrer AGB
- Die AGB entsprechen Ihrer tatsächlichen Tätigkeit (Kauf, Auftrag, Werk, Abonnement).
- Sie werden vor dem Vertragsschluss mitgeteilt und akzeptiert.
- Ungewöhnliche Klauseln sind hervorgehoben.
- Zahlungsfristen, Fälligkeit, Zinsen und Mahngebühren sind geregelt.
- Die Haftung ist beschränkt, ohne grobe Fahrlässigkeit auszuschliessen.
- Gewährleistung und Rügefrist sind klar.
- Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit sind geregelt.
- Schweizer Recht und Gerichtsstand sind angegeben, mit den Einschränkungen gegenüber Konsumenten.
- Die B2C-Regeln (Preise inkl. MWST, Art. 8 UWG, Online-Verkauf) werden eingehalten, wenn Sie an Privatpersonen verkaufen.
- Eine datierte Version wird archiviert, um zu beweisen, was der Kunde akzeptiert hat.
Häufige Fragen
Muss jeder Kunde meine AGB unterschreiben?
Nein. Eine Unterschrift ist nicht nötig: Es genügt, dass der Kunde vor dem Vertragsschluss klar auf die AGB hingewiesen wurde und sie einsehen konnte. Online ist ein Häkchen mit Link zu den AGB die sicherste Methode, weil es einen Beweis hinterlässt.
Darf ich die AGB eines Mitbewerbers übernehmen?
Davon ist abzuraten. Der Text kann urheberrechtlich geschützt sein und ist vor allem für eine andere Tätigkeit, andere Risiken und manchmal ein anderes Recht geschrieben. Unpassende AGB vermitteln eine falsche Sicherheit.
Müssen meine AGB ein Widerrufsrecht für den Online-Verkauf vorsehen?
Nach Schweizer Recht nicht: Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht für Online-Käufe. Sie können freiwillig eines gewähren, zum Beispiel um Kunden zu beruhigen. Wenn Sie in die EU verkaufen, können hingegen die europäischen Regeln gelten.
Welchen Verzugszins darf ich vorsehen?
Ohne Klausel beträgt der gesetzliche Satz 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Zwischen Unternehmen kann ein höherer Satz vereinbart werden, solange er angemessen bleibt; ein übermässiger Satz kann herabgesetzt oder als missbräuchlich beurteilt werden. Gegenüber Konsumenten bleiben Sie besser nahe am gesetzlichen Satz.
Gelten deutschsprachige AGB auch für einen französischsprachigen Kunden?
Sie können gelten, wenn der Kunde die Vertragssprache versteht oder akzeptiert hat. Wenn Sie regelmässig mit Kunden aus anderen Sprachregionen arbeiten, vermeidet eine Übersetzung jede Diskussion.
AGB, die zu Ihrer Tätigkeit passen
Dieser Leitfaden stellt allgemeine Grundsätze dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Erstellung oder Überprüfung Ihrer AGB gehört zu den Anliegen, die das Thrax-Legal-Abo abdeckt: Wir analysieren Ihre Tätigkeit, erstellen AGB nach Schweizer Recht und erklären Ihnen jede Klausel. Formeln ansehen oder kostenlosen Rückruf anfordern.